Unterschied zwischen Dayabhaga und Mitakshara im hinduistischen Recht Unterschied zwischen
Einleitung
ab. Der Begriff "Dayabhaga" leitet sich von einem gleichnamigen Text ab, der von Jimutavahana geschrieben wurde. Der Begriff "Mitakshara" leitet sich aus dem Namen eines von Vijnaneswara geschriebenen Kommentars über den Yajnavalkya Smriti ab. Die Dayabhaga und die Mitakshara sind die zwei Rechtsschulen, die das Gesetz der Nachfolge der hinduistischen und ungeteilten Familie nach dem indischen Gesetz regeln. Die Dayabhaga School of Law wird in Bengalen und Assam beobachtet. In allen anderen Teilen Indiens wird die Mitachshara School of Law beobachtet. Die Rechtsschule Mitakshara ist in die Schulen Benares, Mithila, Maharashtra und Dravida unterteilt.
Die Unterschiede zwischen den Rechtsschulen Dayabhaga und Mitakshara lassen sich unterteilen in: -
I] Familiengemeinschaft: - Gemäß der Mitakshara Law School a gemeinsame Familie bezieht sich nur auf das männliche Mitglied einer Familie und erstreckt sich auf seinen Sohn, Enkel und Urenkel. Sie haben gemeinsam Miteigentum / Coparcenary in der gemeinsamen Familie. So erwirbt sich ein Sohn von Geburt an das Ahnengut der gemeinsamen Familie. Unter der Dayabhaga Law School hat der Sohn kein automatisches Eigentumsrecht, sondern erwirbt es durch den Tod seines Vaters.
In der Mitakshara-Schule wird die Macht des Vaters über das Eigentum durch die gleichberechtigten Geburtsrechte eines Sohnes, eines Enkels und eines Urgroßen-Sohnes bestimmt. Ein erwachsener Sohn kann die Teilung zu Lebzeiten seines Vaters oder seine drei unmittelbaren Vorfahren verlangen. Er hat ein Mitspracherecht bei der Verfügung über das Familieneigentum und kann sich jeder unautorisierten Verfügung von Ahnen- oder Familieneigentum widersetzen. Dies ist unter der Dayabhaga-Schule nicht möglich, da der Vater die totale und unkontrollierte Macht über das Familieneigentum bis zum Tod innehat.
2] Coparcenary / Co-Ownership: - Unter der Mitakshara Law School genießen alle Mitglieder der Joint-Familie zu Lebzeiten des Vaters das Coparcenar-Recht. Unter der Dayabhaga Schule, wenn der Vater lebt, haben die Söhne keine Coparcenarrechte, sondern erwerben sie beim Tod des Vaters. In der Mitakshara-Schule ist der Coparcener-Anteil nicht definiert und kann nicht entsorgt werden. Im Dayabhaga ist der Anteil jedes Coparceners definiert und kann entsorgt werden.
3] Teilung: - Sowohl die Mitachshara- als auch die Dayabhaga-Schule behaupten, dass der wahre Test der Teilung in der Absicht liegt, die Manifestation dieser Absicht zu trennen. Im Fall der Mitakshara-Schule besteht die Absicht darin, das Eigentum in bestimmten bestimmten Anteilen zu halten, während in der Dayabhaga-Schule eine physische Trennung des Eigentums in spezifische Teile und die Zuteilung eines separaten Anteils an jeden Koparzener erfolgen muss.
Im Mitakshara-System kann keiner der Mitglieder der Coparcener einen bestimmten physischen Anteil der gemeinsamen Eigenschaft beanspruchen. Die Partitionierung in diesem System beinhaltet also die Ermittlung und Definition des Anteils des Coparceners i. e. In der numerischen Aufteilung der Immobilie. Im Dayabhaga-System hat jeder der Coparcener einen bestimmten Anteil am gemeinsamen Familienbesitz, obwohl die Familie gemeinschaftlich und ungeteilt ist und der Besitz gewöhnlich ist. Die Partitionierung in diesem System beinhaltet also die physische Trennung der gemeinsamen Eigenschaft in die einzelnen Anteile der Coparcener und die Zuordnung des spezifischen Teils der Eigenschaft zu jedem der Coparcener.
4] Rechte der Frau: - Im Mitakshara-System kann die Ehefrau keine Teilung verlangen. Sie hat jedoch das Recht, an jeder Teilung zwischen ihrem Ehemann und ihren Söhnen teilzuhaben. Unter den Dayabhaga gibt es dieses Recht nicht für die Frauen, weil die Söhne die Teilung nicht verlangen können, da der Vater der absolute Besitzer ist.
In beiden Systemen, in jeder Teilung unter den Söhnen, hat die Mutter Anspruch auf einen Anteil, der dem eines Sohnes entspricht. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Sohn stirbt, bevor er die Mutter als seinen Erben verläßt. Die Mutter hat Anspruch auf einen Anteil ihres verstorbenen Sohnes sowie auf einen eigenen Anteil, wenn eine Trennung zwischen den übrigen Söhnen stattfindet.
Schlussfolgerung : - Das Mitakshara-System ist konservativ. Es bietet gute Sicherheit in schwierigen Zeiten, da sich ein Mitglied auf die gemeinsame Familie verlassen kann. Manchmal kann ein Mitglied jedoch ein Parasit werden. Das Dayabhaga-System ist liberaler. Unter den beiden dürfte der Dayabhaga in der heutigen Zeit mit dem Anwachsen von Individualismus, individuellen unternehmerischen und wirtschaftlichen Zwängen eher Bestand haben.